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Vorsteuerabzug [Umsatzsteuer, Gewerbe, Finanzen]

Abzug der gezahlten Umsatzsteuer für gewerbliche Leasingnehmer.

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Was ist der Vorsteuerabzug?

Der Begriff Vorsteuerabzug stammt aus dem Steuerrecht und ist für jeden gewerblichen Leasingnehmer von zentraler Bedeutung. Er beschreibt das Recht eines Unternehmers, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit der Umsatzsteuer zu verrechnen, die er selbst von seinen Kunden eingenommen hat. Im Kontext des Autoleasings bedeutet dies konkret: Die in den Leasingraten enthaltene Mehrwertsteuer stellt für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer keinen echten Kostenfaktor dar, sondern einen sogenannten „durchlaufenden Posten“.

Wie funktioniert der Vorsteuerabzug beim Leasing?

Wenn Sie als Privatperson ein Auto leasen, zahlen Sie den Bruttobetrag (Nettorate + 19 % Mehrwertsteuer). Diese Mehrwertsteuer ist für Sie eine endgültige Belastung. Sind Sie jedoch selbstständig, Freiberufler oder Gewerbetreibender und unterliegen der Regelbesteuerung, sieht die Rechnung anders aus.

Das Leasingunternehmen stellt Ihnen monatlich die Leasingrate brutto in Rechnung. Den enthaltenen Mehrwertsteuerbetrag zahlen Sie zunächst an den Leasinggeber. Im Rahmen Ihrer regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung melden Sie diesen gezahlten Betrag jedoch beim Finanzamt als „Vorsteuer“ an. Das Finanzamt erstattet Ihnen diesen Betrag oder verrechnet ihn mit der Umsatzsteuer, die Sie für Ihre eigenen Leistungen schulden.

Vorteile für die Liquidität und Kostenkalkulation

Der Vorsteuerabzug hat direkte Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit eines Leasingfahrzeugs:

  • Nettokosten-Betrachtung: Da Sie die Steuer vom Finanzamt zurückerhalten, ist für Ihre interne Kostenkalkulation nur die Nettorate relevant. Das Fahrzeug ist also effektiv um 19 % günstiger als für einen Privatkunden.
  • Leasingsonderzahlung: Auch bei einer eventuellen Anzahlung (Leasingsonderzahlung) ist die darin enthaltene Mehrwertsteuer voll abzugsfähig. Dies kann im Monat der Anschaffung zu einer hohen Steuererstattung führen und die Liquidität schonen.
  • Wartung und Reparaturen: Auch für laufende Betriebskosten wie Inspektionen, Tankbelege oder Reparaturen gilt der Vorsteuerabzug, sofern die Belege ordnungsgemäß auf das Unternehmen ausgestellt sind.

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Nicht jeder, der ein Gewerbe angemeldet hat, darf die Vorsteuer ziehen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Sie sind unternehmerisch tätig.
  • Sie erbringen umsatzsteuerpflichtige Leistungen.
  • Sie nutzen nicht die Kleinunternehmerregelung (gemäß § 19 UStG).

Besonders Kleinunternehmer tappen hier oft in eine Falle: Da sie auf ihren eigenen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, dürfen sie im Gegenzug auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen (wie der Leasingrate) abziehen. Für sie ist die Leasingrate – wie für Privatpersonen – eine Brutto-Belastung.

Besonderheit: Privatnutzung

Leasen Sie ein Fahrzeug über das Geschäft, nutzen es aber auch privat, bleibt der Vorsteuerabzug für die Leasingraten grundsätzlich erhalten, sofern das Fahrzeug zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird. Allerdings muss die private Nutzung als „unentgeltliche Wertabgabe“ versteuert werden (z. B. über die 1-Prozent-Regelung oder ein Fahrtenbuch). Dies gleicht den steuerlichen Vorteil für den privaten Anteil wieder aus.

Häufige Fragen zu Vorsteuerabzug [Umsatzsteuer, Gewerbe, Finanzen]

Kann ich als Privatperson den Vorsteuerabzug nutzen?
Nein, der Vorsteuerabzug steht exklusiv Unternehmern und Selbstständigen zu, die der Regelbesteuerung unterliegen. Privatpersonen müssen die Bruttorate inklusive Mehrwertsteuer voll tragen.
Ja, auch die in der Leasingsonderzahlung (Anzahlung) enthaltene Mehrwertsteuer kann sofort im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt, weist keine Umsatzsteuer aus und ist im Gegenzug auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Kleinunternehmer gelten die Bruttokosten.
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