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Sonderkündigungsrecht [Vertrag, Kündigung]

Recht zur vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags aus wichtigem Grund.

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Das Sonderkündigungsrecht im Bereich des Autoleasings ist ein komplexes Thema, das von vielen Leasingnehmern oft missverstanden wird. Grundsätzlich gilt im Leasingrecht der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda). Anders als bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Mobilfunkvertrag oder einer Mietwohnung ist ein Leasingvertrag in der Regel auf eine fest vereinbarte Laufzeit ausgelegt und kann nicht einfach ordentlich gekündigt werden. Dennoch gibt es spezifische Ausnahmesituationen, in denen eine außerordentliche Kündigung – also die Wahrnehmung eines Sonderkündigungsrechts – möglich ist.

Wann greift das Sonderkündigungsrecht?

Ein Leasingvertrag kann in der Regel nur dann vorzeitig beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortführung des Vertrags für eine der Parteien unzumutbar macht. Die häufigsten Szenarien sind:

  • Diebstahl oder Totalschaden: Dies ist der häufigste Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung. Wenn das Fahrzeug gestohlen wird oder einen wirtschaftlichen Totalschaden erleidet, existiert die Vertragsgrundlage faktisch nicht mehr. In diesem Fall haben sowohl der Leasinggeber als auch der Leasingnehmer das Recht zur fristlosen Kündigung. Wichtig: Dies befreit Sie meist nicht von Zahlungsverpflichtungen. Die Leasingbank erstellt eine Endabrechnung, bei der der Wiederbeschaffungswert dem Ablösewert gegenübergestellt wird. Hier schützt eine sogenannte GAP-Versicherung vor hohen Nachzahlungen.
  • Tod des Leasingnehmers: Verstirbt der Leasingnehmer, geht der Vertrag zunächst auf die Erben über. Gemäß § 580 BGB haben die Erben jedoch ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Todesfall außerordentlich kündigen.
  • Lieferverzug: Wenn der Hersteller oder Händler das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin liefert, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Kündigung erfolgen. Hierbei müssen jedoch oft erst Nachfristen gesetzt werden.

Wann besteht KEIN Sonderkündigungsrecht?

Viele Verbraucher gehen irrtümlich davon aus, dass persönliche Schicksalsschläge automatisch zum Ausstieg aus dem Vertrag berechtigen. Das ist jedoch meistens nicht der Fall. Folgende Gründe reichen in der Regel nicht für eine Sonderkündigung aus:

  • Finanzielle Engpässe oder Arbeitslosigkeit: Wer die Raten nicht mehr zahlen kann, hat kein automatisches Kündigungsrecht. Die Bank besteht weiterhin auf Erfüllung des Vertrags. Hier hilft oft nur das Gespräch mit der Bank zur Ratenstundung oder eine Leasingratenersicherung, sofern diese vorab abgeschlossen wurde.
  • Fahrzeugmängel: Bei technischen Mängeln greift zunächst die Gewährleistung (Reparatur). Erst wenn diese mehrfach fehlschlägt, kann unter Umständen eine Rückabwicklung (Wandlung) stattfinden, was juristisch jedoch keine klassische Kündigung ist.
  • Umzug ins Ausland: Auch ein Wohnortwechsel beendet den Vertrag nicht automatisch.

Die Alternative: Leasingübernahme

Wenn kein gesetzliches oder vertragliches Sonderkündigungsrecht greift, Sie das Fahrzeug aber dennoch loswerden wollen oder müssen, ist die Leasingübernahme oft der einzige Ausweg. Dabei suchen Sie einen Dritten, der in Ihren bestehenden Vertrag zu denselben Konditionen eintritt. Dies erfordert jedoch immer die Zustimmung des Leasinggebers und ist oft mit Bearbeitungsgebühren verbunden.

Häufige Fragen zu Sonderkündigungsrecht [Vertrag, Kündigung]

Kann ich meinen Leasingvertrag bei Arbeitslosigkeit kündigen?
Nein, Arbeitslosigkeit oder finanzielle Engpässe begründen in der Regel kein Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag bleibt bestehen. Eine vorab abgeschlossene Restschuldversicherung (RSV) oder Leasingratenversicherung kann in diesem Fall jedoch die Raten übernehmen.
Bei einem Totalschaden oder Diebstahl haben beide Parteien ein Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag wird abgerechnet. Oft entsteht eine Finanzlücke zwischen dem Wiederbeschaffungswert (Versicherungssumme) und dem Buchwert der Bank. Diese Lücke muss der Leasingnehmer schließen, es sei denn, er hat eine GAP-Deckung abgeschlossen.
Ja, gemäß § 580 BGB können die Erben eines Leasingnehmers den Vertrag außerordentlich kündigen. Diese Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls erfolgen.
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