Der Begriff Nutzungsausfall begegnet Autofahrern meist in einer unangenehmen Situation: nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Wenn Ihr Fahrzeug beschädigt ist und in die Werkstatt muss oder gar einen Totalschaden erlitten hat, können Sie es für eine gewisse Zeit nicht nutzen. Für diesen entgangenen Gebrauchsvorteil steht Ihnen als Geschädigter eine finanzielle Entschädigung zu – die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung.
Was ist der Grundgedanke?
Der Gesetzgeber erkennt die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs als geldwerten Vorteil an. Fällt dieser Vorteil durch das Verschulden eines Dritten weg, entsteht ein Vermögensschaden. Anstatt sich einen Mietwagen zu nehmen (dessen Kosten die gegnerische Versicherung ebenfalls übernehmen müsste), können Sie sich entscheiden, auf ein Ersatzfahrzeug zu verzichten und sich stattdessen den Geldbetrag auszahlen zu lassen. Dies ist oft die wirtschaftlich attraktivere Option, wenn Sie beispielsweise auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können oder einen Zweitwagen besitzen.
Voraussetzungen für den Anspruch
Damit die Versicherung des Unfallgegners zahlt, müssen drei zentrale Bedingungen erfüllt sein:
- Nutzungswille: Sie müssen die Absicht gehabt haben, das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum auch wirklich zu nutzen.
- Nutzungsmöglichkeit: Sie müssen körperlich in der Lage sein, das Auto zu fahren. Wer beispielsweise verletzungsbedingt im Krankenhaus liegt und kein Auto steuern kann (und auch keine Angehörigen fahren lassen würde), hat meist keinen Anspruch.
- Reparatur oder Wiederbeschaffung: Der Ausfall muss durch eine tatsächliche Reparatur oder die Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs belegt werden. Fiktive Abrechnungen ohne Reparatur führen oft zu Problemen bei der Geltendmachung des Nutzungsausfalls.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Höhe des Nutzungsausfalls wird nicht willkürlich festgelegt, sondern orientiert sich an der Fahrzeugklasse und dem Alter des Autos. Hierfür wird meist die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch herangezogen. Die Fahrzeuge werden in Gruppen von A bis L eingeteilt:
- Gruppe A (Kleinstwagen): ca. 23 Euro pro Tag.
- Gruppe E (Untere Mittelklasse): ca. 40 bis 50 Euro pro Tag.
- Gruppe J bis L (Oberklasse/Luxus): bis zu 175 Euro pro Tag.
Wichtig: Ist Ihr Fahrzeug älter als fünf Jahre, wird es in der Regel eine Gruppe herabgestuft. Bei einem Alter von über zehn Jahren können es sogar zwei Gruppen sein, da der Wohnwert eines älteren Autos als geringer eingestuft wird als der eines Neuwagens.
Besonderheiten beim Leasing
Viele Leasingnehmer sind unsicher, wem die Entschädigung zusteht: Ihnen oder der Leasinggesellschaft (dem Eigentümer)? Da die Nutzungsausfallentschädigung den Verlust der Mobilität ausgleicht, steht das Geld in der Regel dem Leasingnehmer zu. Er ist derjenige, der das Fahrzeug im Alltag besitzt und nutzt (Besitzer), während die Bank lediglich juristischer Eigentümer ist. Bei gewerblich genutzten Leasingfahrzeugen (z. B. Taxis oder Transporter) wird statt des pauschalen Nutzungsausfalls oft der konkret entgangene Gewinn berechnet, was eine andere kalkulatorische Basis darstellt.