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Fiktive Abrechnung [Schaden, Gutachten, Abrechnung]

Abrechnung von Schäden auf Gutachtenbasis ohne Reparatur.

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Was versteht man unter fiktiver Abrechnung?

Die fiktive Abrechnung – umgangssprachlich oft als „Abrechnung nach Gutachten“ bezeichnet – ist eine gängige Methode der Schadensregulierung im Kfz-Versicherungsrecht. Bei einem Unfallschaden hat der Geschädigte grundsätzlich das Recht, das Fahrzeug nicht reparieren zu lassen, sondern sich die theoretisch anfallenden Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung (im Haftpflichtfall) oder der eigenen Versicherung (im Kaskofall) auszahlen zu lassen.

Der Begriff „fiktiv“ rührt daher, dass Kosten abgerechnet werden, die tatsächlich noch gar nicht entstanden sind, sondern lediglich durch einen Sachverständigen oder Kostenvoranschlag prognostiziert wurden.

Wie funktioniert die Auszahlung?

Der zentrale Punkt bei der fiktiven Abrechnung ist der Abzug der Umsatzsteuer. Da bei einer reinen Auszahlung des Geldes keine Reparaturrechnung vorliegt, ist auch keine Mehrwertsteuer angefallen. Gemäß § 249 BGB wird die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Das bedeutet für den Endverbraucher:

  • Der Gutachter ermittelt die Brutto-Reparaturkosten.
  • Die Versicherung zieht die geltende Mehrwertsteuer (derzeit 19 %) ab.
  • Ausgezahlt wird der Netto-Betrag (zzgl. eventueller Wertminderung und Nutzungsausfall, je nach Einzelfall).

Besonderheiten und Risiken beim Leasing

Während Eigentümer eines finanzierten oder bar bezahlten Fahrzeugs relativ frei entscheiden können, ob sie mit der Beule weiterfahren und das Geld für andere Dinge nutzen, ist dies beim Autoleasing deutlich komplizierter. Hier ist der Leasingnehmer nicht Eigentümer des Fahrzeugs, sondern lediglich Besitzer und Nutzer. Eigentümerin bleibt die Leasingbank.

Daraus ergeben sich gravierende Einschränkungen:

  • Reparaturpflicht: In fast allen Leasingverträgen ist verankert, dass Schäden unverzüglich und fachgerecht nach Herstellervorgaben repariert werden müssen. Eine fiktive Abrechnung, um das Geld „einzubehalten“, stellt oft einen Vertragsverstoß dar.
  • Meldepflicht: Schäden müssen dem Leasinggeber gemeldet werden. Die Bank kassiert die Entschädigung der Versicherung oft direkt oder besteht auf einem Reparaturnachweis.
  • Problem bei der Rückgabe: Wer einen Schaden fiktiv abrechnet, das Auto nur notdürftig flickt und das Geld anderweitig ausgibt, erlebt bei der Leasingrückgabe meist ein böses Erwachen. Der Gutachter wird den unsachgemäß reparierten Schaden feststellen und als Minderwert in Rechnung stellen. Dieser Betrag ist dann sofort fällig.

Wann lohnt sich die fiktive Abrechnung?

Für Leasingnehmer lohnt sich dieser Weg nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, etwa kurz vor Vertragsende und in direkter Absprache mit dem Leasinggeber, um den Minderwert direkt auszugleichen. Für Eigentümer älterer Fahrzeuge lohnt sich die Methode oft, wenn es sich nur um optische Mängel handelt, die die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, und man das Geld lieber sparen möchte.

Häufige Fragen zu Fiktive Abrechnung [Schaden, Gutachten, Abrechnung]

Darf ich bei einem Leasingfahrzeug fiktiv abrechnen?
Grundsätzlich ist Vorsicht geboten. Da Ihnen das Fahrzeug nicht gehört, verpflichten die meisten Leasingverträge zur fachgerechten Reparatur. Eine fiktive Abrechnung ohne Reparatur führt spätestens bei der Fahrzeugrückgabe zu Nachforderungen wegen Minderwerts.
Das liegt an der Mehrwertsteuer. Da Sie keine Rechnung einer Werkstatt vorlegen, ist steuerrechtlich keine Umsatzsteuer angefallen. Die Versicherung zahlt daher nur den Netto-Betrag der geschätzten Reparaturkosten aus.
Ja, das ist oft möglich. Wenn Sie sich zunächst fiktiv auszahlen lassen und das Auto später doch noch reparieren lassen (und eine Rechnung vorlegen), können Sie die darauf entfallende Mehrwertsteuer bei der Versicherung nachfordern.
Probleme bei der Rückgabe?
Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Abwehr überhöhter Nachzahlungen.

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