Im Leasing ist die Beweislastumkehr oft Thema, wenn es darum geht, ob ein technischer Defekt bereits bei Übergabe vorlag oder durch den Nutzer verursacht wurde. Normalerweise muss derjenige, der einen Anspruch stellt, diesen auch beweisen. Beim Verbrauchsgüterkauf (Privatleasing) wird jedoch innerhalb der ersten 12 Monate vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Bei der Leasingrückgabe ist es oft umgekehrt: Der Leasinggeber muss beweisen, dass ein Schaden durch übermäßige Abnutzung entstanden ist und nicht durch gewöhnlichen Verschleiß. Leasingengel-Tipp: Ein lückenloses Übergabeprotokoll bei Vertragsbeginn ist Ihre beste Versicherung. Was dort nicht als Schaden vermerkt ist, wird Ihnen am Ende angelastet – es sei denn, wir können das Gegenteil beweisen.