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Geldwerter Vorteil [Finanzamt, Einkommen, 1%]

Steuerpflichtiger Sachbezug durch die private Nutzung eines Dienstwagens.

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Was ist der geldwerte Vorteil beim Dienstwagen?

Der Begriff geldwerter Vorteil bezeichnet in der Finanzsprache Sachbezüge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Gehalt erhält. Da diese Sachleistungen einen realen ökonomischen Wert haben – der Arbeitnehmer spart sich private Ausgaben –, unterliegen sie der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Das klassische Beispiel im Leasing-Bereich ist der Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf.

Warum muss ich für den Firmenwagen Steuern zahlen?

Der Gesetzgeber argumentiert so: Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, das Sie für Einkäufe, Urlaubsfahrten oder Ausflüge nutzen, sparen Sie sich die Anschaffungs- und Unterhaltskosten für einen privaten Pkw. Diese Ersparnis wird wie ein zusätzliches Einkommen behandelt. Damit dieses „Extra-Gehalt“ gerecht besteuert wird, muss der Wert der privaten Nutzung ermittelt und auf Ihr Bruttogehalt aufgeschlagen werden.

Die zwei Methoden der Versteuerung

Um die Höhe des geldwerten Vorteils zu berechnen, stehen dem Finanzamt grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung:

  • Die 1%-Regelung (Pauschalmethode): Dies ist die gängigste Methode. Hierbei wird monatlich pauschal 1 % des Bruttolistenpreises (BLP) des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil angesetzt. Wichtig: Der BLP ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive aller Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer – unabhängig davon, wie viel Rabatt Ihr Arbeitgeber beim Leasing tatsächlich erhalten hat. Zusätzlich müssen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03 % des BLP pro Entfernungskilometer) versteuert werden.
  • Das Fahrtenbuch (Einzelnachweis): Alternativ können Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Hierbei werden die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs (Leasingrate, Versicherung, Benzin, Wartung) ermittelt. Der zu versteuernde Anteil entspricht dann exakt dem prozentualen Anteil der privat gefahrenen Kilometer. Diese Methode lohnt sich oft, wenn der Bruttolistenpreis sehr hoch ist, das Auto aber nur selten privat genutzt wird.

Sonderfall: Elektroautos und Hybride

Um die Elektromobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber die Versteuerung des geldwerten Vorteils für E-Fahrzeuge deutlich gesenkt. Anstatt der vollen 1 % werden bei reinen Elektroautos (je nach Bruttolistenpreis) oft nur 0,25 % oder 0,5 % des BLP als Bemessungsgrundlage herangezogen. Auch für Plug-in-Hybride gelten unter bestimmten Voraussetzungen (elektrische Mindestreichweite oder CO2-Grenzwert) reduzierte Sätze, meist 0,5 %. Dies macht das Leasing von Elektro-Dienstwagen für Arbeitnehmer finanziell besonders attraktiv.

Auswirkung auf die Gehaltsabrechnung

Der errechnete geldwerte Vorteil wird auf Ihr Bruttogehalt aufaddiert. Davon werden Lohnsteuer und Sozialabgaben berechnet. Da es sich aber um einen fiktiven Betrag handelt (Sie bekommen das Geld ja nicht ausgezahlt), wird der Nettobetrag des geldwerten Vorteils am Ende der Abrechnung wieder vom Netto-Auszahlungsbetrag abgezogen. Das Resultat: Ihr ausgezahltes Nettogehalt sinkt zwar leicht, aber in der Regel deutlich weniger, als ein privates Auto im Unterhalt kosten würde.

Häufige Fragen zu Geldwerter Vorteil [Finanzamt, Einkommen, 1%]

Wann lohnt sich das Fahrtenbuch gegenüber der 1%-Regelung?
Das Fahrtenbuch lohnt sich meist dann, wenn der Bruttolistenpreis des Wagens sehr hoch ist, Sie das Fahrzeug aber privat nur sehr wenig nutzen. Auch bei gebrauchten Dienstwagen kann es sinnvoll sein, da die 1%-Regel immer vom Neuwagen-Listenpreis ausgeht. Das Fahrtenbuch bedeutet jedoch einen erheblich höheren bürokratischen Aufwand.
Nein. Für die Versteuerung ist ausschließlich der offizielle Bruttolistenpreis (UVP) des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive aller Extras und inklusive Mehrwertsteuer relevant. Rabatte, die der Arbeitgeber ausgehandelt hat, mindern den zu versteuernden geldwerten Vorteil nicht.
Ja, auch hier liegt ein geldwerter Vorteil vor. Allerdings hat der Gesetzgeber hier aktuell sehr großzügige Regelungen: Überlässt der Arbeitgeber das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (also keine Gehaltsumwandlung), ist die private Nutzung derzeit bis 2030 komplett steuerfrei.
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