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Fiktive Abrechnung [Schaden, Gutachten, Abrechnung]

Abrechnung von Schäden auf Gutachtenbasis ohne Reparatur.

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Bei der fiktiven Abrechnung fordert der Leasinggeber die Reparaturkosten laut Gutachten, lässt den Schaden aber nicht beheben. Von einer fiktiven Abrechnung spricht man also immer dann, wenn das Fahrzeug im beschädigten Zustand weiterverkauft oder versteigert wird.

Die Rechtslage beim Leasing

Leasinggesellschaften versuchen oft, die vollen Brutto-Reparaturkosten laut Gutachten einzufordern. Rechtlich ist dies höchst umstritten. Da kein Geld für eine Reparatur fließt, darf zumindest die Mehrwertsteuer nicht berechnet werden. Zudem schuldet der Leasingnehmer oft nur den Minderwert (den tatsächlichen Wertverlust am Markt) und nicht die teuren Werkstattpreise. Leasingengel-Tipp: Prüfen Sie Ihre Abschlussrechnung genau. Erscheinen dort hohe Reparaturpositionen, obwohl der Wagen bereits abgemeldet oder verkauft ist? Hier lässt sich oft massiv Geld sparen.

Häufige Fragen zu Fiktive Abrechnung [Schaden, Gutachten, Abrechnung]

Wann liegt eine fiktive Abrechnung vor?
Wenn die Bank Reparaturkosten laut Gutachten fordert, den Wagen aber unrepariert weiterverkauft. Hier darf nur der Netto-Minderwert verlangt werden.
Banken setzen oft 100% der Kosten an. Rechtlich ist bei Nicht-Reparatur oft nur ein Abschlag zulässig, um eine Bereicherung der Bank zu verhindern.
Nein. Da keine Reparatur erfolgt, darf keine Umsatzsteuer berechnet werden. Prüfen Sie dies im Rückgabeprotokoll.
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