Bei der Leasingrückgabe werden Leasingnehmer mit vielen Begriffen und Formularen konfrontiert. Da kann es schnell passieren, dass Verwirrung entsteht.
Mängelprotokolle und Schadensgutachten: Oft wissen Leasingnehmer gar nicht, welche Zeilen nun relevant für die Leasingabrechnung sind und was die Dokumente im Detail beinhalten. Leasingengel.de klärt Fragen um das Leasinggutachten für Sie auf und zeigt, was für Sie relevant ist.
Leasing ist zwar eines der beliebtesten Formen der Autovermietung, aber nicht unbedingt die einfachste. Zumindest am Ende der Leasinglaufzeit wartet eine Herausforderung für den Leasingnehmer bei der Bewältigung der Bürokratie. Auch erfahrene Leasingkunden stoßen dabei häufig auf Verwirrungen durch Mängelprotokolle, Schadensgutachten oder Minderwertgutachten. Bei der Leasingrückgabe wird der Zustand des „gemieteten“ Fahrzeugs selbstverständlich überprüft – aber welches Dokument ist nun entscheidend für die finale Leasingabrechnung? Und worin unterscheidet sich ein Leasingrückgabeprotokoll von einem Minderwertgutachten?
Das Fahrzeugrückgabeprotokoll
Erreicht der Leasingvertrag das Ende der Laufzeit, wird das Fahrzeug in der Regel beim ausliefernden Händler wieder zurückgegeben. Oftmals kommt es vor, dass das Fahrzeug nicht am Tag der Rückgabe begutachtet werden kann. Grund dafür könnte etwa eine verspätete Terminvereinbarung für die Rückgabe sein. Problematisch ist das nicht - man sollte sich allerdings vom Händler ein Fahrzeugrückgabeprotokoll erstellen lassen. In diesem werden verschiedene Punkte schriftlich festgehalten, wie z.B.:
- Datum der Fahrzeugrückgabe
- Aktueller Kilometerstand
- Anzahl der Fahrzeugschlüssel
- Vollständigkeit der Bordmappe inkl. Serviceheft
- Evtl. mitbestellte Winterräder oder anderes Zubehör wie Fahrradträger o.ä.
- Grobe Aufnahme der Fahrzeugmängel
Häufig führt ein Mitarbeiter des Autohauses das Fahrzeugrückgabeprotokoll durch.
Dieser ist allerdings kein Sachverständiger einer Organisation wie dem TÜV oder der DEKRA. Daher erfolgt im Nachgang die Prüfung durch hiesige Sachverständige.
Das Fahrzeugrückgabeprotokoll dient dem Leasingnehmer zur Beweissicherung, sodass Gutachter und Leasinggesellschaft nachvollziehen können, ob alle wichtigen Unterlagen und das Zubehör abgegeben worden sind. Auch das genaue Datum für die Abgabe des Fahrzeugs wird festgehalten, um später Missverständnisse zu vermeiden.
Das Minderwertgutachten (Rücknahmegutachten)
Organisiert der Leasingnehmer den Termin für die Fahrzeugrückgabe (siehe auch Die vier Etappen einer Leasingrückgabe) frühzeitig, treffen sich in den meisten Fällen Leasingnehmer und -geber zur gemeinsamen Sichtung des Fahrzeugzustandes. Oft delegieren Leasingeber diese Aufgabe an einen beauftragten Dritten, wie etwa einem Minderwertgutachter. Dieser überprüft das Auto auf Mängel und Schäden und notiert dabei alle Faktoren, die auf eine Wertminderung des Wagens deuten. Aber auch Makel, die nicht zwangsläufig in einer Wertminderung resultieren, fasst der beauftragte Dritte im Schadensgutachten zusammen. Dabei ermittelt der Gutachter sowohl Minderwerte als auch Reparaturkosten und listet diese zusammen mit einem Foto des jeweiligen Schadens auf. Für den Leasingnehmer sind nur die Beträge der Minderwerte von Bedeutung – denn in der Leasingabrechnung wird nur die Summe, um die der Wert des Leasingfahrzeugs gesunken ist, gefordert. Die Reparaturkosten ermittelt der Gutachter hauptsächlich nur, um hieraus den Minderwert zu errechnen. Bei Mängeln, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinaus gehen, darf der Leasinggeber lediglich den Minderwert und nicht die Zahlung der erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Für die übermäßige Abnutzung trägt der Leasinggeber (Leasingbank) die Beweislast (LG Frankfurt a. M., AZ: 2/8 S).
Das Minderwertgutachten beinhaltet neben Reparaturkosten und Minderwerten auch allgemeine Fahrzeugdaten über die (Sonder-)Ausstattung, die gegenwärtige Bereifung und die Kilometerlaufleistung bei der Abgabe des Fahrzeugs. Auch sämtliche Informationen über die Gegebenheiten der Besichtigungsbedingungen, vorgenommenen Probefahrten und abgegebenen Zubehörteilen wie Zweitschlüssel, Saisonreifen oder Fahrzeugpapiere nimmt der Sachverständiger in das Minderwertgutachten auf. Gerade deshalb ist es für Leasingnehmer vorteilhaft, das Gutachten zu unterzeichnen: Dadurch wird festgehalten, dass der Leasingkunde auch alle erforderlichen Dokumente und Zubehörkomponenten abgegeben hat Das gilt nur für das Rückgabeprotokoll, nicht für das Minderwertgutachten. Sind sich Gutachter und Leasingnehmer an anderen Stellen des Rücknahmegutachtens nicht einig, kann dieses im Rücknahmeprotokoll oder im Gutachten vermerkt werden.
Das Leasingrückgabeprotokoll
Das Leasingrückgabeprotokoll stellt hierbei eine Zusammenfassung des Minderwertgutachtens dar und wird in dreifacher Ausführung – einmal für den Leasingkunden, der Leasinggesellschaft und dem Händler – erstellt. Neben allgemeinen Informationen des Leasingnehmers und des rücknehmenden Händlers, enthält das Rücknahmeprotokoll auch die wichtigsten Vertrags- und Rückgabedaten. Der ermittelte Minderwert aus dem Minderwertgutachten wird meistens als „Rückgabeschäden“ festgehalten. Eine einzelne Auflistung der Mängel erfolgt nun nicht mehr.
Die meisten Leasinggeber beauftragen Sachverständige vom TÜV oder der Dekra. Während beim TÜV die Zustandsbewertung des Leasingwagens als „Rücknahmegutachten“ bezeichnet wird, findet sich bei den Schadensgutachten der Dekra oft der Titel „Zustandsbericht/ Minderwertgutachten-Leasing“. Auch Begriffe wie Mängelprotokoll oder Leasinggutachten tauchen oft auf – stehen aber allesamt für dasselbe.